Rechtsprechung
BGH, 31.10.2001 - IV ZR 268/00 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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BGB § 2035 Abs. 1 Satz 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 2035 Abs. 1 S. 2
Pflicht des Erwerbs eines Erbteils zur Übertragung bei Vorkaufsrechtsausübung - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Miterbenanteil - Erbengemeinschaft. - Rückübertragungsverpflichtung - Vorkaufsrecht der Miterben - Zweimonatsfrist
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BGB § 2035 Abs. 1 Satz 1
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BGB § 2035 Abs. 1 S. 1
Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Miterben - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
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Kurzfassungen/Presse
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BGB § 2035 Abs. 1 S. 2
Pflicht des Erwerbers eines Erbteils zur Übertragung bei Vorkaufsrechtsausübung
Besprechungen u.ä.
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Erbrecht, Rechtslage bei Übertragung eines Miterbenanteils nach Ausübung des Vorkaufsrechts
Papierfundstellen
- NJW 2002, 820
- MDR 2002, 340
- DNotZ 2002, 297
- NJ 2002, 156
- FamRZ 2002, 320
- WM 2002, 303
- Rpfleger 2002, 148
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 16.12.1992 - IV ZR 222/91
Vorkaufsrecht der "übrigen Miterben" bei Veräußerung eines Miterbenanteils an …
Auszug aus BGH, 31.10.2001 - IV ZR 268/00
Auch der aus seiner Ausübung entstandene Anspruch kann, wenn mehrere Miterben das Vorkaufsrecht ausgeübt haben, wegen seiner gesamthänderischen Gebundenheit nicht von nur einem der Miterben anteilig übertragen werden, und zwar auch nicht auf einen anderen, sein Vorkaufsrecht ausübenden Miterben (BGH, Urteil vom 9. Februar 1983 - IVa ZR 144/81 - NJW 1983, 2142 unter II, dazu Johannsen WM 1985, Sonderbeilage 1 S.6;… MünchKomm/Dütz, BGB 3. Aufl. § 2034 Rdn. 3 und 36; anders nur, wenn ein Miterbe das Vorkaufsrecht allein ausgeübt hat, dazu BGHZ 121, 47, 51 f.).Das ändert jedoch nichts an dem vom Berufungsgericht mit Recht hervorgehobenen Gesichtspunkt, daß der Miterbe W. T., nachdem er durch Übertragung seines Erbteils auf die Klägerin zu 1) vollständig aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist, von § 2034 Abs. 1 BGB nicht mehr geschützt wird, mag er auch weiterhin Miterbe sein (BGHZ 121, 47, 50 f.).
bb) Die Rechtsprechung hat stets den Zweck des Vorkaufsrechts des § 2034 BGB hervorgehoben, nämlich die übrigen Miterben vor dem Eindringen unerwünschter Nichterben in die Erbengemeinschaft (und auch vor der Verstärkung der Beteiligung bereits eingedrungener Dritter) zu schützen (BGHZ 121, 47, 49).
- BGH, 09.02.1983 - IVa ZR 144/81
Verwaltung des Nachlasses durch die Erben - Erforderlichkeit der Fremdverwaltung …
Auszug aus BGH, 31.10.2001 - IV ZR 268/00
Auch der aus seiner Ausübung entstandene Anspruch kann, wenn mehrere Miterben das Vorkaufsrecht ausgeübt haben, wegen seiner gesamthänderischen Gebundenheit nicht von nur einem der Miterben anteilig übertragen werden, und zwar auch nicht auf einen anderen, sein Vorkaufsrecht ausübenden Miterben (BGH, Urteil vom 9. Februar 1983 - IVa ZR 144/81 - NJW 1983, 2142 unter II, dazu Johannsen WM 1985, Sonderbeilage 1 S.6;… MünchKomm/Dütz, BGB 3. Aufl. § 2034 Rdn. 3 und 36; anders nur, wenn ein Miterbe das Vorkaufsrecht allein ausgeübt hat, dazu BGHZ 121, 47, 51 f.).Vielmehr sind allein die Kläger aktivlegitimiert, und zwar nach dem Verhältnis ihrer ursprünglichen Erbteile (BGH, Urteil vom 9. Februar 1983 aaO); die Erbteilsübertragung W. T. auf die Klägerin zu 1) ist insoweit unerheblich.
- BGH, 20.02.1957 - V ZR 125/55
Wohnsiedlungsgenehmigung und Vorkaufsrecht
Auszug aus BGH, 31.10.2001 - IV ZR 268/00
Die Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB läuft indessen nicht etwa vom Datum des Kaufvertrags mit dem Dritten oder von dem Zeitpunkt an, in dem die übrigen Miterben davon in irgendeiner Weise Kenntnis erlangt haben, sondern ab Zugang der Mitteilung über diesen Vertrag bei jedem einzelnen aller übrigen Miterben (BGHZ 23, 342, 348; BGH, Urteil vom 11. Juli 1979 - IV ZR 69/77 - WM 1979, 1066, 1067).
- BGH, 21.10.1954 - IV ZR 128/54
Rücktritt bei gesetzlichem Schuldverhältnis
Auszug aus BGH, 31.10.2001 - IV ZR 268/00
Damit kommt nicht der Ausübungserklärung selbst, sondern der vom Gesetz vorgeschriebenen notariellen Beurkundung (§§ 2033, 2371 BGB) und der damit in aller Regel sichergestellten Belehrung des Erwerbers über das Vorkaufsrecht der übrigen Miterben die entscheidende Warnfunktion zu (vgl. BGHZ 15, 102, 106). - BGH, 22.04.1971 - III ZR 46/68
Vorkaufsrecht der Miterben
Auszug aus BGH, 31.10.2001 - IV ZR 268/00
Gerade weil der Gesetzgeber den Schutz auf Fälle des Verkaufs beschränkt hat, bestand - anders als die Revision meint - Anlaß, die Schutzfunktion durch eine ausdehnende Auslegung zu betonen (BGHZ 56, 115, 117). - OLG Schleswig, 14.01.1992 - 3 U 157/90
Auszug aus BGH, 31.10.2001 - IV ZR 268/00
c) Hauptsächlich wendet sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte herrschende Meinung, daß § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden sei, wenn der verkaufende Miterbe, der seinen Erbteil dem Käufer zunächst nicht übertragen hat, ihn trotz Ausübung des Vorkaufsrechts und nach Ablauf der dafür in § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB gesetzten Zweimonatsfrist dann doch mit dinglicher Wirkung auf den Käufer überträgt (so OLG Schleswig NJW-RR 1992, 1160 unter II;… MünchKomm/Dütz, aaO § 2035 Rdn. 7;… Palandt/Edenhofer, BGB 60. Aufl., § 2035 Rdn. 4;… Lange/Kuchinke, Lehrbuch des Erbrechts 4. Aufl., § 42 III 3 c S.1042; Klinke, Das Vorkaufsrecht der Miterben, Diss.Münster 1995 S.136 ff. m.w.N.;… a.A. Staudinger/Werner, BGB 1996, § 2037 Rdn. 4 a.E.;… Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl., § 2035 Rdn. 3). - BGH, 10.06.1964 - IV ZR 137/64
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 31.10.2001 - IV ZR 268/00
Das dingliche Erfüllungsgeschäft der Erbteilsübertragung (§ 2033 BGB) ist von Bedeutung für die Frage, wem gegenüber das Vorkaufsrecht auszuüben ist: Das ist bis zum dinglichen Vollzug nach der Regel des § 505 Abs. 1 BGB der Verkäufer, danach aber gemäß der Ausnahmevorschrift des § 2035 Abs. 1 BGB der Käufer (BGH, Urteil vom 12. Juli 1967 - IV ZR 137/64 - BB 1967, 1104). - BGH, 28.10.1981 - IVa ZR 163/80
Ausübung eines Vorkaufsrechts bei Verlangen der Übertragung des verkauften …
Auszug aus BGH, 31.10.2001 - IV ZR 268/00
Denn es stehe den Miterben gemäß § 513 BGB gemeinschaftlich zu; die hier handelnden Kläger (und der Miterbe W. T.) seien zu seiner Ausübung nur berechtigt, wenn das Recht aller übrigen Miterben, an der Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft mitzuwirken, durch Verzicht oder fruchtlosen Ablauf der Frist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB erloschen sei (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1981 - IVa ZR 163/80 - NJW 1982, 330 unter 2 a und c). - BGH, 25.01.1971 - III ZR 36/68
Aufteilung eines Nachlasses; Abschluss eines Erbteils-Kaufvertrages; …
Auszug aus BGH, 31.10.2001 - IV ZR 268/00
Versuchen, das Vorkaufsrecht der Miterben zu umgehen, ist die Rechtsprechung stets entgegengetreten (BGH, Urteil vom 25. Januar 1971 - III ZR 36/68 - DNotZ 1971, 744, 746). - BGH, 11.07.1979 - IV ZR 69/77
Vorkaufsrechtsfrist für Miterben
Auszug aus BGH, 31.10.2001 - IV ZR 268/00
Die Zweimonatsfrist des § 2034 Abs. 2 Satz 1 BGB läuft indessen nicht etwa vom Datum des Kaufvertrags mit dem Dritten oder von dem Zeitpunkt an, in dem die übrigen Miterben davon in irgendeiner Weise Kenntnis erlangt haben, sondern ab Zugang der Mitteilung über diesen Vertrag bei jedem einzelnen aller übrigen Miterben (BGHZ 23, 342, 348; BGH, Urteil vom 11. Juli 1979 - IV ZR 69/77 - WM 1979, 1066, 1067).
- BGH, 19.01.2011 - IV ZR 169/10
Wiederaufleben eines Vorkaufsrechts des Miterben in der Person des …
Er bedarf keines Schutzes mehr vor dem Eindringen Dritter in die Erbengemeinschaft oder einer Verstärkung ihrer Beteiligung hieran (vgl. nur BGHZ 121, 47, 50 f.; 86, 379, 380; 56, 115, 117; RGZ 64, 173; Senatsurteile vom 31. Oktober 2001 - IV ZR 268/00, ZEV 2002, 67; 13. Juni 1990 - IV ZR 87/89, NJW-RR 1990, 1282, 1283 und vom 9. Februar 1983 - IVa ZR 144/81, NJW 1983, 2142 f.; OLG München ErbR 2010, 262; OLG Stuttgart NJW 1967, 2409;… Muscheler, ErbR [2010] Rn. 3916 m.w.N.; Ebenroth/Lorz, ZEV 1994, 44). - BGH, 25.04.2005 - II ZR 224/03
Erfüllung der Pflichten eines Gesellschafters nach Beendigung der Gesellschaft
b) Zutreffend ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nach Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Beklagten in entsprechender Anwendung von § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB von diesen als den Erwerbern die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem ausgeübten Vorkaufsrecht verlangen können, d.h. die Übertragung der veräußerten Gesellschaftsanteile (siehe hierzu BGH, Urt. v. 31. Oktober 2001 - IV ZR 268/00, WM 2002, 303, 304 f.).